Akteneinsicht

Jeder Patient hat das Recht auf Einsicht in seine Patientenakte. Er hat ferner das Recht eine Kopie seiner Patientenakte zu verlangen – die anfallenden Papier-/Kopierkosten müssen selbst getragen werden -. Selbst von Röntgenaufzeichnung müssen auf Wunsch Abschriften bzw. Ablichtungen ausgehändigt werden.

Dieses Verfahren ist in den § 810 BGB, § 10 Abs. 2 BO ÄK SH, § 28 Abs. 3 Röntgenverordnung und §§ 28, 30 und 40 LDSG geregelt. Diese Festlegungen haben den Sinn und Zweck, Mehrfachuntersuchungen und entsprechende Kosten zu vermeiden.

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