Akteneinsicht
Jeder Patient hat das Recht auf Einsicht in seine Patientenakte. Er hat ferner das Recht eine Kopie seiner Patientenakte zu verlangen – die anfallenden Papier-/Kopierkosten müssen selbst getragen werden -. Selbst von Röntgenaufzeichnung müssen auf Wunsch Abschriften bzw. Ablichtungen ausgehändigt werden.
Dieses Verfahren ist in den § 810 BGB, § 10 Abs. 2 BO ÄK SH, § 28 Abs. 3 Röntgenverordnung und §§ 28, 30 und 40 LDSG geregelt. Diese Festlegungen haben den Sinn und Zweck, Mehrfachuntersuchungen und entsprechende Kosten zu vermeiden.
Quelle oder Patientenrecht (pdf, 24 KB)
Dieses Verfahren ist in den § 810 BGB, § 10 Abs. 2 BO ÄK SH, § 28 Abs. 3 Röntgenverordnung und §§ 28, 30 und 40 LDSG geregelt. Diese Festlegungen haben den Sinn und Zweck, Mehrfachuntersuchungen und entsprechende Kosten zu vermeiden.
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Kitty-xy - 16. Mai, 23:17
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